Bedenken aus Sicht der Schweizer Bundesverfassung
Posted by admin | Posted in Eidgenössische Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten» | Posted on 22-10-2011
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Für die Überprüfung des Volksbegehrens auf Konformität mit der Schweizer Bundesverfassung sind folgende Verfassungsartikel relevant:
Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Im Namen Gottes des Allmächtigen!
Das Schweizervolk und die Kantone,
in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung,
im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken,
im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben,
im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen,
gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen,
geben sich folgende Verfassung:
Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Art. 72 Kirche und Staat
1 Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sind die Kantone zuständig
2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Massnahmen treffen zur Wahrung des öffentlichen Friedens zwischen den Angehörigen der verschiedenen Religionsgemeinschaften.
Art. 190 Massgebendes Recht
Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
Art. 194 Teilrevision
1 Eine Teilrevision der Bundesverfassung kann vom Volk verlangt oder von der Bundesversammlung beschlossen werden.
2 Die Teilrevision muss die Einheit der Materie wahren und darf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts nicht verletzen.
3 Die Volksinitiative auf Teilrevision muss zudem die Einheit der Form wahren.
Das Volk hat sich mit seiner Bundesverfassung für einen säkulare Staatsform, also der Trennung von Religion und Staat, entschieden. Darüber hinaus entschied es sich mit Art. 190 dafür, das Völkerrecht dem Bundesrecht gleichzusetzen.
Bislang drängte sich in der Schweiz die Hinterfragung auf Glaubwürdigkeit dieser Regelungen nicht auf. Keine andere Religionsgemeinschaft hatte bis vor wenigen Jahren eine Grösse angenommen, die den vorherrschenden christlichen Glauben konkurrenzieren könnte. Dies hat sich mit der Suche nach ausländischen Arbeitskräften auch ausserhalb unseres Kulturkreises gewandelt. Ein nicht unwesentlicher Teil ausländischer Arbeitskräfte und nachgezogener Familienangehöriger gehören dem islamischen Glauben an. Bis zu den Terrranschlägen vom 11. September 2001 wurde diese Tatsache nicht als bedrohlich empfunden. Aus bisheriger Nichtbeachtung bis Ignorierung entwickelte sich, im Anschluss an dieses Ereignis und geschürt durch politische Entwicklungen, vorallem durch die Bush-Regierung in den USA mit der Kriegführung gegen die Taliban in Afghanistan ab 7. Oktober 2001 und anschliessender Verknüpfung der Kriegführung gegen den Terrorismus mit dem Iraktischen Staatsoberhaupt Saddam Hussein, dem der Besitz von Massenvernichtungswaffen angedichtet wurden, die im Oktober 2003 im Irakkrieg gipfelte, eine “Anti-Islam”-Stimmung. Diese Stimmung manifestiert sich in der Kopftuchdebatte, der Einbürgerungsdebatte und der Moscheebau-Debatte.
Wie Glaubwürdig ist die christliche Glaubensgemeinschaft gegenüber den islamischen Glaubensangehörigen, wenn wir uns trotz Trennung von Kirche und Staat in der Verfassungspräambel, aber auch mit der Formel
zur Vereidigung eines Bundesrates auf Gott berufen? Wären hier nicht zwingend neutrale Formulierungen zu finden?
Die Diskussion kann aber noch weiter ausgedehnt werden: Wie muss unter dem Prinzip der Gleichheit aller Dinge vor der Verfassung ein Kirchturm eines christlichen Gebäudes beurteilt werden? Dem Minarett wird ja unterstellt (und mit dem SVP-Plakat deutlich untermalt)
Bedrohung und Machtdemonstration zugleich dazustellen.
Kann aus andersgläubiger Perspektive nicht dasselbe über Kirchtürme gesagt werden? Man denke bloss an die bis ins 17. Jarhundert praktizierten Kreuzzüge, mit dem Ziel der Zurückdrängung islamischer Expansion bzw. heidnischer Einflusssphären, und Missionierungen, angefangen mit der christlichen Missionierung über die Christianisierung durch die Conquista (16. Jahrhundert) bis hin zur Mission in Verbindung mit dem Kolonialismus (bis 1945 !)?
Es ist diesem Volksbegehren zu verdanken, wenn denn tatsächlich eine grundlegende Diskussion stattfinden sollte. Mehr aber auch nicht. Inhaltlich ist sie aus voraufgeführten Gründen klar abzulehnen.
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![Plakat_250[1] Gegen den Bau von Minaretten - JA!](http://tatsachen-und-meinungen.ch/wp-content/2009/10/Plakat_2501.gif)
